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Novamart AG

Verkaufs und Lieferbediengungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Zuletzt aktualisiert am: 25.04.2024

Für alle unsere Offerten und Aufträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Novamart AG Schweiz, neueste Fassung, die wir Ihnen auf Wunsch gerne zustellen werden.

1. Vertragsabschluss

Ein Auftrag gilt nur dann als von uns angenommen, wenn und soweit er von uns schriftlich bestätigt wurde oder durch schlüssige Handlung (z.B. unmittelbare Lieferung der bestellten Ware oder deren Abholung) akzeptiert wird. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Kunden als gegeben, falls dieser nicht unverzüglich widerspricht.

2. Umfang und Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist unsere Auftrags-bestätigung bzw. Rechnung massgebend.

3. Preise

  1. 3.1 Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Preise netto ab Werk, ohne Verpackung, in Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. die Kosten für Fracht, Versicherung, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, gehen zulasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.
  2. 3.2 Änderungen der allgemeinen Preislage durch preisverteuernde Umstände, die wir nicht beeinflussen können, berechtigen uns, die im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise anzuwenden.

4. Zahlungsbedingungen

  1. 4.1 Für Zahlungen sind die in unseren Offerten und Auftragsbestätigungen getroffenen Vereinbarungen massgebend. Wurden keine speziellen Vereinbarungen getroffen, ist die Zahlung netto innerhalb von dem aufgeführten Zeitpunkt zu leisten.
  2. 4.2 Die Zahlungen sind vom Besteller ohne irgendeinen Abzug (z.B. Skonti, Spesen, Steuern, Gebühren, usw.) in Schweizer Franken oder in der vereinbarten Währung zu leisten.
  3. 4.3 Die Zahlungstermine sind verbindlich, auch wenn Transport, Ablieferung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder verunmöglicht werden. Es ist unzulässig, Zahlungen wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von uns nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers zu kürzen oder zurückzuhalten. Zahlungen sind auch dann zu leisten, wenn sich an der Lieferung Nacharbeiten als notwendig erweisen.
  4. 4.4 Verzug von Zahlungsfristen: Die in Rechnung gestellten Beträge sind bis spätestens mit der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist zu zahlen. Für den Zeitpunkt der Zahlung wird auch die Gutschrift auf dem Konto der Novamart AG abgestellt. Erfolgt keine oder eine unvollständige Zahlung, gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug.
  5. 4.5 Folgen des Verzugs: Ist der Kunde in Verzug, so belastet Novamart AG dem Kunden mit 5% Verzugszinsen auf dem nicht geleisteten Betrag sowie sämtliche daraus entstehenden Kosten und stellt die Zinsen sowie die Kosten in Rechnung. Novamart AG ist berechtigt, pro Mahnung mindestens CHF 30.00 in Rechnung zu stellen. Weitere Gebühren bleiben vorbehalten. Die Bestimmungen dieser Ziffer gelangen ebenfalls zur Anwendung, wenn Novamart AG das Inkasso durch Dritte wahrnehmen lässt. Novamart AG ist berechtigt, diejenigen Kundendaten an Dritte weiterzugeben, welche notwendig sind, um die Forderungen gegenüber dem Kunden zu belegen und geltend zu machen.
  6. 4.6 Gutschriften & Nachbelastungen: Sind Preise nicht oder fälschlicherweise dem Kunden belastet worden, so fordert Novamart AG den Fehlbetrag nach bzw. erteilt dem Kunden eine entsprechende Gutschrift. Zinsen werden weder belastet noch gutgeschrieben. Keine Gutschrift erfolgt bei Genehmigung der Rechnung nach Ziff. 8.4.
  7. 4.7 Übertragung von Rechten & Pflichten, Verrechnungsverbot: Die Übertragung von Rechten und Pflichten bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Novamart AG. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegenüber Novamart AG zustehen, abzutreten oder mit Forderungen der Novamart AG zu verrechnen.
  8. 4.8 Kommt der Besteller mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug oder werden uns sonstige Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so werden alle offenen Forderungen sofort fällig. Zugleich werden etwaige Kreditzusagen für alle noch laufenden Aufträge gegenstandslos und ungültig. In solchen Fällen sind wir auch berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder den Vertrag aufzulösen.
  9. 4.9 Für Produkte, die nach den speziellen Angaben des Bestellers gesondert bearbeitet werden, sind Vorauszahlungen bzw. Anzahlungen gemäss besonderer Absprache zu leisten.

5. Lieferfrist und Lieferung

  1. 5.1 Im Rahmen unserer Produktion liefern wir innerhalb eines Monats, sonst nach Massgabe der jeweils bestehenden Liefermöglichkeit, die stets vorbehalten bleibt. Auch schriftlich genannte Lieferzeiten oder Termine bleiben unverbindlich.
  2. 5.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit keine anderslautenden Vereinbarung getroffen wurde.
  3. 5.3 Die angegebene Lieferfrist gilt für Lieferung ab Werk und beginnt sofort nach Annahme eines Auftrages bzw. von der Bezahlung der ersten Rate an, sofern eine solche als bei Bestellung fällig vereinbart wurde und sofern sämtliche Formalitäten erledigt, die Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen seitens des Bestellers eingeholt sowie allfällige technische Fragen geklärt worden sind.
  4. 5.4 Die Lieferfrist wird verlängert, wenn:
    1. a) bei uns oder bei unseren Zulieferanten Ereignisse höherer Gewalt einschliesslich Brand- und Explosionsereignisse, Streik sowie andere unvorhersehbare Hindernisse auftreten. In einem solchen Falle sind wir berechtigt, unter Ausschluss jeglicher Ansprüche des Bestellers, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten.
    2. b) der Besteller mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten in Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder zeitlich verspätet erfüllt.
    3. c) wenn der Besteller nachträglich Änderungswünsche anbringt und diese von uns nur unter Fristverlängerung entgegengenommen werden können.
  5. 5.5 Die Lieferfrist gilt auch dann als erfüllt, wenn die Ware bereit liegt, aber aus Gründen, die ausserhalb unseres Einflussbereiches liegen, nicht versandt werden kann.
  6. 5.6 Der Besteller hat keinen Anspruch auf Konventionalstrafe, Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verzögerter Lieferung.

6. Transport

Der Transport von Ware in die Novamart AG und zurück übernimmt die Novamart AG gegen Berechnung der Transport- und Verpackungsspesen, oder der Kunde. Alle Transporte erfolgen mit Transportmitteln nach Wahl der Novamart AG.

  1. 6.1 Beim Transport von Ware in die Novamart AG gehen die Folgen mangelhafter Verpackung zulasten des Kunden. Wird der Versand verzögert oder verunmöglicht aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung unter Benachrichtigung des Bestellers auf seine Rechnung und Gefahr gelagert.
  2. 6.2 Beschwerden betreffend Beschädigung oder Verlust während des Transportes sind uns vom Besteller unverzüglich nach Empfang der Sendung durch ein übliches Havariezertifikat zu melden.
  3. 6.3 Bei etwaigen Transportschäden sind die allgemeinen Anweisungen der Versicherungsgesellschaften zu beachten: Äusserliche, erkennbare Beschädigungen oder Unregelmässigkeiten sind sofort durch die Bahn, Post oder den Frachtführer festzustellen und bescheinigen zu lassen. Hierbei ist zu fordern, dass Umfang und (voraussichtliche) Ursache des Schadens mit angegeben werden. Die Annahme der Sendung ist zu verweigern, wenn vorstehende Angaben nicht gemacht werden.
  4. 6.4 Bei Schäden, die nach Ablieferung festgestellt werden, ist das Gut im vorgefunden Zustand in der Verpackung zu belassen und das zuständige Beförderungsunternehmen sofort nach Entdeckung des Schadens mündlich und schriftlich (Einschreiben) zur Schadensfeststellung aufzufordern und gleichzeitig verantwortlich zu machen. Der Umfang der Haftung der Novamart AG ist bei jeder Art Transport beschränkt auf die Ansprüche die sie gegen den Transporteur und / oder dessen Transportversicherungsgesellschaft hat.

7. Gefahrtragung 

Die uns vom Kunden zur Bearbeitung übergebene Ware wird auf dessen Gefahr bei uns gelagert.

8. Mängelrüge und Abnahme der Lieferung

  1. 8.1 Die Produkte gelten als abgenommen, wenn sie unter produktionsähnlichen Umständen genutzt werden.
  2. 8.2 Beim Bearbeiten von Mustern darf die Novamart AG auf jede in Betracht kommende Weise versuchen, das ihr zur Verfügung gestellte Muster zu behandeln. Dabei etwa eingetretene Beschädigungen des Musters hat der Kunde nur dann nicht entschädigungslos hinzunehmen, wenn er die Novamart AG ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen hat, dass das Muster entgegen der Übung nicht beschädigt werden darf.
  3. 8.3 Die Novamart AG arbeitet mit Hitze, Hochdruckwasser-, Kugelstrahl oder Chemikalien. Auch bei fachgerechter Bearbeitung kann die angelieferte Ware beschädigt werden, etwa durch Abbau der Verzinkung, Verformung durch Hochdruck- oder Kugelstrahl, durch Hitzeeinwirkung sowie durch Oxidation (Rost) der zu bearbeitenden Ware. Bei fachgerechter Bearbeitung eintretende Schäden hat der Kunde entschädigungslos hinzunehmen. Die Novamart AG haftet auch nicht bei Schäden an Aluminiumteilen & Aluminiumgussteilen, wenn der Kunde diese Teile nicht schriftlich mit dem Vermerk “Aluminium, Aluminiumspritzguss oder Aluminiumguss” oder dgl. gekennzeichnet hat. Werden Stahl- und Aluminiumware gemischt oder am Objekt verschiedene Werkstoffe z.B. (Alu & Stahl) verarbeitet muss dies auf der Palette schriftlich vermerkt sein. Ebenso muss uns mitgeteilt werden, wenn etwas demontiert werden muss (z.B. Kunststofffüsse bei Gartentischen).
  4. 8.4 Der Besteller hat uns innerhalb von zehn Tagen nach Empfang der Lieferung allfällige Mängel schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als genehmigt. Erweist sich die Lieferung bei der Annahme als nicht vertragsgemäss, so hat der Besteller uns umgehend Gelegenheit zu geben, die Mängel so rasch als möglich zu beheben. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Auflösung des Vertrages, ist ausgeschlossen.
  5. 8.5 Beanstandungen wegen Falschlieferung oder Fehlmengen können nur berücksichtigt werden, wenn sie uns sofort nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden.

9. Garantie

Es gelten die folgenden Garantiebestimmungen. Ausnahmen und zusätzliche Bestimmungen müssen schriftlich vorliegen und sind Bestandteil der Offerte.

  1. 9.1 Die Novamart AG haftet nur für die grobfahrlässige oder vorsätzliche Verletzung von Pflichten. Die Haftungsgrenze für solche Verletzungen wird auf CHF 2.00 pro kg netto der beschädigten Ware nach der Entlackung festgesetzt. Die Haftungsgrenze der Novamart AG beträgt max sFr. 4’000.00.
  2. 9.2 Bei unvollständiger Entlackung beschränkt sich die Haftung der Novamart AG nach ihrer Wahl auf die Nachbesserung oder Rückerstattung des Werklohnes.
  3. 9.3 Für die Vornahme von Nachbesserungsarbeiten ist der Kunde verpflichtet, der Novamart AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
  4. 9.4 Macht der Kunde mangelhafte Leistung der Novamart AG geltend, so hat diese das Recht, die Gegenstände, an denen sie die Leistung erbrachte, zu überprüfen.
  5. 9.5 Das Recht auf Gewährleistung entfällt, wenn
    1. – der Kunde versucht, einen Mangel ohne Rücksprache mit der Novamart AG selbst oder durch Dritte zu beseitigen.
    2. – der Kunde sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Novamart AG in Verzug befindet.
  6. 9.6 Transportschäden sowie Verbrauchsmaterial fallen nicht unter die Garantie.
  7. 9.7 Erfüllungsort für Garantiearbeiten ist das Werk des Lieferanten oder seiner Niederlassung.
  8. 9.8 Es werden keine Garantien gegeben, weder ausdrücklich noch stillschweigend, ausser denjenigen, wie oben erwähnt. Weitergehende Ansprüche für direkte oder indirekte Schäden können seitens des Kunden gegenüber uns nicht geltend gemacht werden. Ebenso sind alle übrigen Schadenersatzforderungen eines Käufers, basierend auf unzulänglicher Lieferung, Reparatur oder Ersatz und insbesondere für Schadenersatz und/oder Annullierung des Vertrags hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.

10. Rücksendungen

  1. 10.1 Rücksendungen von Waren müssen unter Vorbehalt unserer Entscheidung über die Annahme vorher angezeigt werden. Die Rücknahme allein bedeutet nicht die Anerkennung einer Rücknahmeverpflichtung. Nicht mit uns vereinbarte Rücksendungen gehen an den Absender zurück. Hierdurch entstehende Kosten sind vom Absender zu tragen.
  2. 10.2 Eine nicht aufgrund von Verpflichtungen oder der Ausübung von Rechten erfolgte Rücknahme ist stets ausgeschlossen bei Waren, die auf Bestellung abweichend von der normalen Ausführung angefertigt oder abgeändert wurden.

11. Rücktrittsrechte

Bei Zahlungseinstellung, bei Eröffnung des gerichtlichen Vergleichs- oder Konkursverfahrens, bei Geschäftsaufgabe oder Geschäftsübertragung auf Seiten des Bestellers sind wir unbeschadet etwaiger weitergehender Rechte berechtigt, weitere Lieferungen ohne Rücksicht auf noch laufende Aufträge einzustellen.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die Lieferung ist unser Geschäftssitz. In der Schweiz (9434 Au)

13. Haftung

Wir haften für vertragsgemässe Lieferung im Rahmen unserer Garantiepflicht. Jede Haftung für direkten oder indirekten Schaden (insbesondere entgangenen Gewinn und Ansprüche Dritter), der sich aus der Nichterfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen oder aus dem Betrieb bzw. dem Betriebsstillstand der von uns gelieferten Produkte und Teile ergibt, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

14. Gerichtsstand und anwendbares Recht:

Ausschliesslicher Gerichtsstand für Streitigkeiten, welche sich aus oder im Zusammenhang mit einer Lieferung ergeben, ist unser Geschäftssitz in der Schweiz (9434 Au). Es steht uns jedoch auch das Recht zu, das im Lande des Bestellers zuständige Gericht anzurufen. Es gilt stets schweizerisches Recht.

15. Gültigkeit

  1. 15.1 Vorstehende “Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen” gelten auch ausschliesslich dann, wenn der Besteller keinen Bezug auf diese nimmt oder auf seine eigenen Einkaufsbedingungen hinweist. Von unseren “Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen” abweichende oder sie ergänzende Erklärungen, Zusagen und Vereinbarungen aller Art sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit sie von uns schriftlich bestätigt sind.
  2. 15.2 Falls vorliegende Bestimmungen sich ganz oder teilweise als ungültig bzw. nicht durchsetzbar erweisen oder durch Gesetze, Gesetzesänderungen, Erlasse und Massnahmen von Regierungen oder anderen Behörden ganz oder teilweise ungültig oder ihre Befolgung bzw. Durchsetzung beeinträchtigt wird, werden die Parteien sich gegenseitig davon sofort Mitteilung machen und sich darüber beraten, wie die Bestimmungen gehandhabt werden können.
  3. 15.3 Die Parteien werden ungültig gewordene Bestimmungen durch solche ersetzen, welche der geltenden Rechtsordnung entsprechen und wirtschaftlich möglichst den ersetzten Bestimmungen nahekommen.
  4. 15.4 Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen trifft in keinem Falle die Bestimmungen in ihrer Gesamtheit.